Ausschnitt aus der Schulordnung für Gymnasien in Bayern (GSO)

Aktualisiert: 30. April 2025

§ 21 Leistungsnachweise

(2) ¹Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. ²Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf Grundwissen beziehen. ³Im Fach Kunst können praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungsnachweise, im Fach Musik nur als Ersatz für mündliche Leistungsnachweise gefordert werden. ⁴Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.

§ 22 Große Leistungsnachweise

(2) ¹Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. ²Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung einheitlich; das Schulforum ist zu hören.

Sie finden die Schulordnung im Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung im Volltext: Bayerische Gymnasialschulordnung (BayGSO) (öffnet in neuem Tab)

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